Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2310
VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86 (https://dejure.org/1992,2310)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.1992 - 9 S 2730/86 (https://dejure.org/1992,2310)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 9 S 2730/86 (https://dejure.org/1992,2310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Normierung von Werbebeschränkungen durch die Landesapothekerkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 283
  • NVwZ-RR 1993, 478 (Ls.)
  • EuZW 1992, 776
  • VBlBW 1992, 333
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Vorschriften, die bestimmte Formen der Werbung beschränken oder verbieten, sind, obwohl sie die Einfuhr nicht unmittelbar regeln, dennoch geeignet, das Einfuhrvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten hinsichtlich der eingeführten Erzeugnisse beeinträchtigen, und sind daher grundsätzlich als Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Art. 30 EWGV anzusehen (EuGH, Urteil vom 25.7.1991, Rs. C-1/90 und C-176/90, in zusammengefaßter Form wiedergegeben in JZ 1991, 1133; hierzu die Besprechung von Leupold/Nachbauer, JZ 1991, 1110).

    Sie trifft unterschiedslos die Werbung für einheimische wie für eingeführte Waren (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 25.7.1991, a.a.O.), und es sind auch keine anderen Anhaltspunkte in diesem Sinne vorgetragen oder erkennbar.

  • BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89

    Landesapothekerkammer - Verbot der Außenwerbung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorgelegte Rechtsfrage mit Beschluß vom 5.9.1991 - 3 N 1.89 - (DVBl. 1992, 303 = NJW 1992, 994 = VBlBW 1992, 92) bejaht und in den Gründen der im Vorlagebeschluß dargelegten Rechtsauffassung des Senats zugestimmt, daß die Überprüfung der umstrittenen Rechtsvorschriften im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit liegt, die landesgesetzliche Ermächtigung nicht durch das Heilmittelwerbegesetz ausgeschlossen ist, die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt, soweit aufgrund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der unternehmerischen Freiheit Grenzen setzt, und das Verbot der Außenwerbung für das Randsortiment auch nicht gegen Art. 5 und Art. 3 GG verstößt.

    Den abweichenden Entscheidungen liegt die Überzeugung zugrunde, daß Werberestriktionen für das Randsortiment der auch im vorliegenden Fall gegebenen Art über das zur Wahrung der Volksgesundheit Erforderliche hinausgehen (s. auch Taupitz, Wettbewerb der Apotheker im Zwiespalt der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, NJW 1992, 937).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86

    Vereinbarkeit eines Werbeverbots für Apotheker mit höherrangigem Recht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    An einer Entscheidung hat er sich aber gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch die entgegenstehende Rechtsauffassung im Normenkontrollurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.6.1987 (NJW 1988, 2322) gehindert gesehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat Einschätzungen, wie sich ein Werbeverbot auf das Erscheinungsbild eines Berufsstandes und damit seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.6.1987, NJW 1988, 2322 einerseits und den Vorlagebeschluß des Senats andererseits als kontrovers, nur begrenzt objektivierbar und in jedem Falle als mit einem stark prognostischen Einschlag versehen bezeichnet ( S. 15); eine ähnliche Auffassung wie das OVG Rheinland-Pfalz enthalten z.B. das Urteil des Kammergerichts vom 3.3.1987 - 1 Kart 4/86 - (VGH-Akten 9 S 2883/87, AS 361 ff.) und der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.1991, NJW-RR 1991, 1067 = MDR 1991, 611 (zur Abgabe von Warenproben für apothekenübliche Waren).

  • EuGH, 18.05.1989 - 266/87

    The Queen / Royal Pharmaceutical Society of Great Britain, ex parte Association

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Dies hat der Europäische Gerichtshof auch für Maßnahmen von Standesorganisationen mit hoheitlichen Befugnissen, insbesondere auch von Standesregeln, anerkannt (Urteil vom 18.5.1989, Rs. 266 und 267/87, NJW 1990, 2305).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es in den Grenzen des Art. 36 EWGV Sache der Mitgliedstaaten, über das Niveau, auf dem sie die Gesundheit und das Leben von Menschen schützen wollen, und über die Art zu entscheiden, in der dieses Niveau zu erreichen ist, solange eine gemeinschaftsrechtliche Regelung hierüber nicht besteht (z.B. Urteil vom 18.5.1989, a.a.O.; w.N.: Mathies, a.a.O. RdNr. 14; Müller-Graff, a.a.O. RdNrn. 37, 51).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Denn bereits das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt (BVerfGE 7, 377, 429), daß Gründe des Gemeinwohls es nicht geböten, den bestehenden Apotheken Kunden- oder Umsatzschutz zu geben.
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Danach gilt ein weiter, funktionaler Unternehmensbegriff, der jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfaßt (EuGH, Urteil vom 23.4.1991, Rs. C-41/90, NJW 1991, 2891; weitere Einzelheiten bei: Koch in: Grabitz, Art. 85 RdNrn. 6 ff.; Schröter in: G/T/E, Vorbemerkung zu Art. 85 bis 89, RdNrn. 11 ff.); zu ihnen können daher neben den öffentlichen Unternehmen auch öffentlich-rechtliche Körperschaften gehören, sofern ihre Tätigkeit als erwerbswirtschaftliche einzuordnen ist (EuGH, Urteil vom 18.6.1975, Rs. 94/74, NJW 1975, 2162).
  • BGH, 19.03.1991 - KVR 4/89

    Warenproben in Apotheken - Wettbewerbsbeschränkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Das Bundesverwaltungsgericht hat Einschätzungen, wie sich ein Werbeverbot auf das Erscheinungsbild eines Berufsstandes und damit seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.6.1987, NJW 1988, 2322 einerseits und den Vorlagebeschluß des Senats andererseits als kontrovers, nur begrenzt objektivierbar und in jedem Falle als mit einem stark prognostischen Einschlag versehen bezeichnet ( S. 15); eine ähnliche Auffassung wie das OVG Rheinland-Pfalz enthalten z.B. das Urteil des Kammergerichts vom 3.3.1987 - 1 Kart 4/86 - (VGH-Akten 9 S 2883/87, AS 361 ff.) und der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.1991, NJW-RR 1991, 1067 = MDR 1991, 611 (zur Abgabe von Warenproben für apothekenübliche Waren).
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Danach gilt ein weiter, funktionaler Unternehmensbegriff, der jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfaßt (EuGH, Urteil vom 23.4.1991, Rs. C-41/90, NJW 1991, 2891; weitere Einzelheiten bei: Koch in: Grabitz, Art. 85 RdNrn. 6 ff.; Schröter in: G/T/E, Vorbemerkung zu Art. 85 bis 89, RdNrn. 11 ff.); zu ihnen können daher neben den öffentlichen Unternehmen auch öffentlich-rechtliche Körperschaften gehören, sofern ihre Tätigkeit als erwerbswirtschaftliche einzuordnen ist (EuGH, Urteil vom 18.6.1975, Rs. 94/74, NJW 1975, 2162).
  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 5.12.1988 ausgeführt hat (S. 22), unterliegen die Apotheker insoweit bereits durch das Heilmittelwerbegesetz weitgehenden Beschränkungen, die der Bundesgesetzgeber zum Zwecke der Verhinderung des Zuviel- und Fehlgebrauchs von Heilmitteln und gleichgestellten Mitteln erlassen hat (BVerwGE 67, 261, 263), so daß es im Arzneimittelbereich einen marktwirtschaftlichen Wettbewerb nicht geben kann.
  • KG, 03.03.1987 - 1 Kart 4/86
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
    Das Bundesverwaltungsgericht hat Einschätzungen, wie sich ein Werbeverbot auf das Erscheinungsbild eines Berufsstandes und damit seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.6.1987, NJW 1988, 2322 einerseits und den Vorlagebeschluß des Senats andererseits als kontrovers, nur begrenzt objektivierbar und in jedem Falle als mit einem stark prognostischen Einschlag versehen bezeichnet ( S. 15); eine ähnliche Auffassung wie das OVG Rheinland-Pfalz enthalten z.B. das Urteil des Kammergerichts vom 3.3.1987 - 1 Kart 4/86 - (VGH-Akten 9 S 2883/87, AS 361 ff.) und der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.1991, NJW-RR 1991, 1067 = MDR 1991, 611 (zur Abgabe von Warenproben für apothekenübliche Waren).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86

    Werbeverbot für Apotheken

  • EuGH, 25.07.1991 - C-176/90

    Schutz der öffentlichen Gesundheit als Rechtfertigung einer Maßnahme mit gleicher

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1994 - 9 S 3114/93

    Werbeverbot für Apotheker durch Berufsordnung der Landesapothekerkammer

    Das Verbot der Werbung außerhalb der Apotheke für den Vertrieb apothekenüblicher Waren iS von § 25 ApBetrO (ApoBetrO) (sog Randsortiment) in der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist mit höherrangigem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbar (wie VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluß vom 05.12.1988 - 9 S 2730/86 -, VBlBW 1989, 139 und BVerwG, Beschluß vom 05.09.1991, BVerwGE 89, 30).

    Die Landesapothekerkammer unterliegt bei der Normierung des Werbeverbots nicht dem sog Kartellverbot des Art. 85 EWGV (EWGVtr) (wie VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluß vom 14.05.1992 - 9 S 2730/86 -, ESVGH 42, 283).

    Durch Beschluß vom 5.12.1988 - 9 S 2730/86 - (VBlBW 1989, 139) hat der Senat dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage vorgelegt, ob das in § 10 Nr. 15 BO enthaltene Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 ApBetrO erstreckt.

    Durch Beschluß vom 14.5.1992 - 9 S 2730/86 - (ESVGH 42, 283 = VBlBW 1992, 333 = WRP 1993, 540) hat der Senat gemäß Art. 177 des EWG-Vertrags - EWGV - eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage eingeholt, ob Art. 36 i.V.m. Art. 30 EWGV dahin auszulegen ist, daß die Regelung in einer Berufsordnung gerechtfertigt ist, mit der eine Landesapothekerkammer den Apothekern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Werbung außerhalb der Apotheke auch für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 ApBetrO verbietet.

  • BVerwG, 23.12.1994 - 3 NB 1.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Unzulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde nach Wegfall

    Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Mai 1992 - 9 S 2730/86 - ab (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO), der in vergleichbarer Situation eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt habe, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil diese Abweichung in Wahrheit gar nicht vorliegt.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 9 S 2780/93

    Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades ist nicht

    Zwar folgt dies in prozeßrechtlicher Hinsicht noch nicht daraus, daß das Gemeinschaftsrecht gegenüber widerstreitendem nationalen Recht lediglich einen Anwendungsvorrang genießt und nicht zur Nichtigkeit der nationalen Bestimmungen führt; denn der Rechtsanwendungsbefehl für die Geltung des EG-Vertrags und seiner Änderungen in der Bundesrepublik Deutschland ist durch die hierzu ergangenen Zustimmungsgesetze erteilt worden, so daß sich die Gültigkeit der hier in Frage stehenden landesrechtlichen Vorschrift des § 55b UG unmittelbar am Maßstab der Zustimmungsgesetze (und nur mittelbar an dem des EG-Vertrags) messen lassen muß (vgl. Art. 31 GG und VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 14.5. 1992 - 9 S 2730/86 -, VBlBW 1992, 333 = ESVGH Bd. 42, 283, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 28.1. 1992, NJW 1992, 964, und BVerwG, Urteil vom 29.11.1990, Buchholz 451.90 Nr. 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelung einer Altersermäßigung für Lehrer in einer

    Die Nichtgewährung einer anteiligen Altersermäßigung für die teilzeitbeschäftigten Lehrer zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, das auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens Prüfungsmaßstab sein kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 14.5.1992 - 9 S 2730/86 -, VBlBW 1992, 333; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 25.10.1995, a.a.O.).
  • OVG Thüringen, 17.08.1999 - 2 N 447/96

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Agrarordnung, Flurbereinigung;

    Die Rechtsprechung nimmt dies allerdings ohne weiteres an (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 14.5.1992, ESVGH 42, 283; Urteil vom 18.4.1994, ESVGH 44, 318; wohl auch BVerwG, Beschluß vom 23.12.1994, NVwZ-RR 1995, 385).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1995 - 8 S 2713/94

    Normenkontrollverfahren: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

    Fragen des Europäischen Rechts sind nicht zu klären, so daß auch eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 177 EWGV ausscheidet (vgl. im übrigen VGH Baden-Württemberg, NK-Beschluß v. 14.5.1992 - 9 S 2730/86 - VBlBW 1992, 333).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1993 - 13 S 76/93

    AuslG 1990 gilt auch für im Bundesgebiet geborene Kinder - zur unbefristeten

    Da es offenkundig ist, daß Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung der Kläger mit den von § 7 a AufenthG/EWG begünstigten Personen nicht verlangt, kommt auch eine von den Klägern zuletzt angeregte Vorlage der Sache an den EUGH nach Art. 177 EWGV nicht in Betracht (vgl. zu dieser Vorlagevoraussetzung EUGH, Urteil vom 6.10.1982, NJW 1983, 1257; VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluß vom 14.5.1992, ESVGH 42, 283).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht